Obwohl die Liquidatoren bereits als sog.
Untersuchungsbeauftragte von der FINMA beauftragt worden
waren, die Geschäftstätigkeit der Ultra Sonic Gruppe im
Hinblick auf die
Verfügung der FINMA vom 24. August 2012
zu prüfen, konnten sich die
Untersuchungsbeauftragten angesichts der Vielzahl der
abgeschlossenen Kundenverträge noch kein umfassendes und
insbesondere verlässliches Bild über die finanzielle
Lage der Ultra Sonic Gruppe machen. Demzufolge werden
sich die Liquidatoren in den kommenden Wochen und
Monaten auf folgende zwei Themenbereiche konzentrieren:
Nach Abschluss der Inventarisierung der Schulden und Vermögenswerte
(inkl. allfällige Versilberung der Vermögenswerte) werden im Falle
eines Vermögensüberschusses sämtliche bekannten Anleger bzw.
Gläubiger ausbezahlt, oder, im Falle einer Überschuldung, über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens informiert. Der diesbezügliche
Zeitpunkt ist indessen noch völlig offen.
Inventarisierung der Gläubigerforderungen
(Schulden/Verbindlichkeiten)
Vorbehältlich der Eröffnung eines Konkursverfahrens
(Insolvenzverfahrens) werden die Liquidatoren die Gläubiger (bzw.
Anleger) mindestens drei Mal über verschiedene Medienkanäle (Gläubigerzirkulare,
Zeitungsanzeigen,
Schweizerisches Handelsamtsblatt)
auffordern, ihre Forderungen gegenüber den einzelnen Ultra Sonic
Gesellschaften geltend zu machen. Verbindlichkeiten der Ultra Sonic
Gesellschaften, die aus den Geschäftsunterlagen ersichtlich sind,
werden von den Liquidatoren automatisch registriert. Da sich Anleger
und andere Gläubiger indessen nicht darauf verlassen dürfen, dass
sie aus den jeweiligen Geschäftsunterlagen auch wirklich ersichtlich
sind, empfiehlt es sich in jedem Fall, das
Gläubigerformular
umgehend
ausgefüllt inkl. Beilagen den Liquidatoren via Briefpost oder E-Mail
einzureichen.
Die Kosten des Liquidationsverfahrens werden von den vorhandenen
Mitteln der Ultrasonic Gruppe bezogen. Die Liquidatoren unterstehen
in Bezug auf die anfallenden Liquidationskosten der Aufsicht der
Finma. Die Liquidatoren werden sodann die vorhandenen und neu
eingetroffenen Kundennterlagen analysieren und die so festgestellten
Verbindlichkeiten den inventarisierten Vermögenswerten laufend
gegenüberstellen. Hierüber erstatten die Liquidatoren der FINMA
regelmässig Bericht. Die FINMA wird gestützt auf die
Berichterstattung der Liquidatoren entscheiden, ob bei drohender
Überschuldung der jeweiligen Ultra Sonic Gesellschaften ein
Insolvenzverfahren zu eröffnen ist.
Die Anleger werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
das Einreichen von gerichtlichen Klagen gegen die Ultra
Sonic Gesellschaften zu keiner (individuellen)
Beschleunigung des Verfahrens führt. Aufgrund des
strengen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger
werden alle Gläubiger nur gleichzeitig finanziell
befriedigt. Ausserdem werden alle Anleger bei genügendem
Nachweis der Einzahlung ihrer Anlage mit dem sog.
Erfüllungsinteresse, d.h. inkl. der von den Ultra Sonic
Gesellschaften gemachten Renditeversprechungen, als
Gläubiger anerkannt. Ein mittels Klage erkämpfter
Vollstreckungstitel führt (abgesehen von den dadurch
verursachten Gerichts- und Anwaltskosten) höchstens zur
weiteren Verzögerung des Liquidationsverfahrens.
Ob rechtliche Schritte gegen Dritte
möglich sind (z.B. Vermittler, ehemalige
Geschäftsführung), muss jeder Gläubiger bzw. Anleger
selbständig und auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt
abklären lassen.
Inventarisierung der Investitionen (Aktiven) der Ultra
Sonic Gruppe
Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht
verlässlich beurteilt werden, ob und inwieweit die von
den Ultra Sonic Gesellschaften getätigten Investitionen
werthaltig sind. Hierzu sind weitere Untersuchungen
seitens der Liquidatoren erforderlich.
Neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit
dem Wert der Investments der Ultra Sonic Gesellschaften
werden laufend auf dieser Internetseite veröffentlicht
werden.
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