Liquidation/Konkurs der Ultra Sonic Gruppe

 

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Zürich, den 3. Januar 2022

Gemäss SHAB Mitteilung vom 3. Januar 2022, liegen in den einzelnen Konkursverfahren der sog.
Ultra Sonic Gruppe ab heute die Kollokationspläne und Inventare öffentlich zur Einsicht auf.
Im Dezember 2021 wurde den angemeldeten Gläubigern zudem ein Gläubigerzirkular zugestellt Sollten Gläubiger dieses nicht erhalten haben, bitten wir um Mitteilung der neuen Postanschrift an vanja.corso@bhlaw.ch.
Zahlreiche Gläubiger haben zu Beginn des Verfahrens einen Vertreter angegeben (z.B. eine Anwaltskanzlei oder ein Inkassobüro). Sollte diese Bevollmächtigung nicht mehr gültig sein, bitten wir ebenfalls um Mitteilung an die angegebene E-Mailadresse.

 

Zürich, 20. März 2020


Mit Pressemitteilung vom 20. Dezember 2019 haben wir den Gläubigerinnen und Gläubiger der Utra Sonic Gruppe eine erste Übersicht über den aktuellen Verfahrensstand gegeben. Das erste Gläubigerzirkular wurde für das erste Quartal 2020 in Aussicht gestellt. Infolge der Entwicklungen der sog. Coronakrise ist das wirtschaftliche und soziale Leben in Europa erheblich eingeschränkt. Der internationale Reise- und Postverkehr ist derzeit in der Schweiz nicht mehr vollständig gegeben.

Um die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen und Gläubiger zu gewährleisten, haben die Konkursliquidatoren entschieden, den Versand des Gläubigerzirkulars aufzuschieben, bis sich die Lage in Europa beruhigt hat. Laut Expertenmeinungen soll die gegenwärtige Krise in drei bis vier Monaten überstanden sein. Wir hoffen deshalb, das Gläubigerzirkular spätestens Ende des 2. Quartals 2020 verschicken zu können (Termin ohne Gewähr).

Wir wünschen allen Gläubigerinnen und Gläubigern viel Kraft in dieser schwierigen Zeit und vor allem, dass alle gesund bleiben!


Zürich, den 20. Dezember 2019


Die Gläubigerinnen und Gläubiger der einzelnen USH-Gruppengesellschaften wurden mit öffentlicher Bekanntmachung vom 3. April 2018 aufgefordert, bis am 30. April 2018 ihre Forderungen schriftlich bei den Konkursliquidatoren anzumelden (vgl. https://www.finma.ch/de/news/2018/04/20180403-konkursmeldung/). Es sind über 400 Forderungsanmeldungen mit einem Gesamtforderungsbetrag in Höhe von umgerechnet CHF 37'008'462.71 eingegangen. Zudem haben die Konkursliquidatoren 271 nicht angemeldete, aber «aus den Büchern ersichtliche» Gläubiger mit Forderungen in Höhe von umgerechnet CHF 10'069'090.69 festgestellt. Somit haben die Konkursliquidatoren insgesamt rund 700 Forderungen mit einem Gesamtwert von umgerechnet CHF 47'077'553.40 materiell zu beurteilen und über die Kollokation derselben zu befinden.

Die entsprechen Arbeiten sind im Gange, gestalten sich indes aus mehreren Gründen als schwierig und zeitaufwändig.

Dem Konkursverfahren war ein langwieriges Liquidationsverfahren vorangegangen, in welchem sich viele Gläubiger auf den Schuldenruf hin gemeldet hatten. Die im Liquidationsverfahren angemeldeten Forderungen gelten im Konkursverfahren als «aus den Büchern bekannte» Forderungen und müssen von den Konkursliquidatoren von Amtes wegen berücksichtigt werden. Viele dieser bereits «bekannten» Gläubiger haben nach Konkurseröffnung nochmals eine Forderungsanmeldung eingereicht. Um Mehrfachkollokationen zu vermeiden, müssen die während des Liquidationsverfahrens registrierten Forderungen mit den im Konkursverfahren angemeldeten abgeglichen werden.

Die meisten Gläubiger haben entgegen der Anweisung auf dem Forderungsanmeldungsformular keine oder alle der möglichen Schuldnergesellschaften angekreuzt. Aus gesetzlichen Gründen müssen die Konkursliquidatoren entsprechende Forderungsanmeldungen bei sämtlichen Gesellschaften registrieren und entsprechend auch materiell prüfen, was erheblichen Mehraufwand verursacht.

Schliesslich konnten die Konkursliquidatoren eine umfangreiche Kundendatenbank feststellen. Die aus dieser Kundendatenbank, d.h. «aus den Büchern» feststellbaren Gläubigerforderungen mussten mit den schriftlichen Forderungsanmeldungen abgeglichen werden. Die eingangs genannte Zahl von 271 Forderungsanmeldungen mit einem Gesamtwert von umgerechnet CHF 10'069'090.69 stellt die bereits bereinigte Zahl von Gläubigern dar, welche zwar keine Forderungsanmeldung eingereicht haben, aber von Amtes wegen zu kollozieren sind.

Die Konkursliquidatoren werden während der kommenden Monate die materielle Prüfung der Forderungseingaben fortsetzen. Ziel ist es, sämtliche Kollokationspläne noch im Jahr 2020 öffentlich aufzulegen. Bereits im 1. Quartal 2020 werden die ersten Kollokationspläne öffentlich aufgelegt werden können. Der Rest dürfte im 3. Quartal folgen (sämtliche Angaben ohne Gewähr).

Hinsichtlich der Aktiven in den einzelnen Konkursverfahren ist nochmals daran zu erinnern, dass das schweizerische (Banken-) Konkursrecht keinen Gruppenkonkurs kennt, d.h. jede einzelne USH-Gesellschaft wird einzeln im Rahmen eines förmlichen Konkursverfahrens liquidiert. Zwischen den einzelnen USH-Gesellschaften wurden bis zur superprovisorischen Verfügung der FINMA  im März 2012 zahlreiche Vermögensverschiebungen vorgenommen. Namhafte Vermögenswerte wurden an Dritte transferiert. Auf solche Vermögenswerte konnten die Konkursliquidatoren daher nicht mehr greifen. Je nachdem bestehen Ersatzansprüche, welche aber gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Die Konkursliquidatoren werden zu gegebener Zeit mitteilen, ob die genannten Ansprüche von der Masse geltend gemacht oder aber den Gläubigern zur eigenen Geltendmachung auf eigene Kosten und eigenes Risiko abgetreten werden.

Glücklicherweise konnten bei einigen der USH-Gesellschaften Bankguthaben gesichert werden. Konsolidiert betrachtet handelt es sich um Bankguthaben im Gesamtwert von rund CHF 5.6 Mio.

Wie erwähnt, darf die mutmassliche Konkursdividende nicht konsolidiert berechnet werden. Demnach dürfen die genannten flüssigen Mittel (abzüglich Verfahrenskosten) nicht einfach ins Verhältnis zum Gesamtwert der angemeldeten Forderungen gesetzt werden. Einerseits wird sich die Höhe der angemeldeten Forderungen im Rahmen des Kollokationsverfahrens verringern. Beispielsweise haben zahlreiche Gläubiger die von den Vermittlern in Aussicht gestellten Renditen als Versprechen verstanden und auf die einbezahlte Investition draufgeschlagen, was nach Ansicht der Konkursliquidatoren nicht zulässig ist. Andererseits wird nach Rückabwicklung der gruppeninternen Zahlungen nicht jede Konkursmasse, welche Schuldnerin der Anleger ist, gleichviel Mittel (Aktiven) erhalten. Dies hängt damit zusammen, dass die einzelnen panamaischen USH-Gesellschaften, welche gegenüber den Anlegern aufgetreten sind, über keine eigenen Bankkonten verfügten, sondern dass die Anlegergelder auf einem Bankkonto der schweizerischen Ultra Sonic Holding AG gepoolt worden waren. Die Ultra Sonic Holding AG war nicht nur Schuldnerin der panamaischen USH-Gesellschaften, sondern auch anderer Gläubiger, wie z.B. Anleger der ersten Stunde, ehemalige Geschäftspartner usw.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim Konkursverfahren der sog. USH-Gruppe um einen sehr komplexen Fall handelt, der aus acht (8) separat durchzuführenden und untereinander zu koordinierenden Konkursverfahren besteht. Die Konkursliquidatoren haben Verständnis für die Sorgen der Anleger und setzen alles daran, das Verfahren rasch voranzutreiben, was aber im Lichte des oben Ausgeführten nicht einfach ist. Die Konkursliquidatoren bitten sodann zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer der vorangegangenen Liquidationsverfahren im Wesentlichen durch die Einlegung von zahlreichen Rechtsmitteln seitens der ehemaligen Geschäftsführung verzögert wurden. Nachdem die Liquidationsverfahren rechtskräftig geworden waren, wurde Herr Oberle wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren der SAM Management Group AG inhaftiert und später verurteilt. Dies führte insbesondere zu Verzögerungen bei der förmlichen Konkurseröffnung der USH-Gesellschaften.

Die Konkurseröffnung wurde am 27. März 2018 verfügt. Gemäss aktuellem Zeitplan sollen sämtliche Kollokationspläne bis spätestens 3. Quartal 2020 öffentlich aufgelegt sein, d.h. rund 2.5 Jahre nach Konkurseröffnung. Dies ist für Verhältnisse wie bei der Ultra Sonic Gruppe realtiv schnell, auch wenn es gewissen Gläubigern lange erscheint.

Gegen Ende des 1. Quartals 2020 werden die Konkursliquidatoren ein offizielles Gläubigerzirkular veröffentlichen, welches weitere Informationen zum geplanten Verfahrensgang enthalten wird.  

 

Zürich, den 16. April 2018

Gemäss Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 12.03.2018 wurde über die einzelnen Gesellschaften der Ultra Sonic Holding Gruppe mit Wirkung ab dem 27.03.2018, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Vgl. FINMA Publikation unter https://www.finma.ch/de/news/2018/04/20180403-konkursmeldung/ .

Forderungseingaben sind bis zum 30. April 2018 bei den Konkursliquidatoren einzureichen (eingescannte Anmeldungen als PDF per E-Mail an liquidator@ush-liquidation.ch reichen aus). Konkursgläubiger, die Forderungen bereits im Liquidationsverfahren eingegeben haben, müssen ihre eingegebenen Forderungen nicht nochmals im Konkursverfahren eingeben. Für Konkurseingaben können die auf der vorliegenden Internetseite vorhandenen Meldeformulare verwendet werden. Forderungen in Fremdwährung sind zwingend per Konkurseröffnungsdatum in Schweizerfranken umzurechnen. Verzugszinsen für nicht gesicherte Forderungen können nur bis Datum Konkurseröffnung gefordert werden.

Die Konkursliquidatoren werden in den kommenden Wochen die vorliegende Internetseite im Hinblick auf das Konkursverfahren anpassen. Das nächste Gläubigerzirkular erfolgt einige Wochen nach Ablauf der Eingabefrist.


Zürich, den 18. Dezember 2017

Die GPW Inkasso (GPW GmbH, Keltergasse 63, 74653 Künzelsau) hat im vergangenen November zahlreiche Anleger der Ultra Sonic Gruppe dazu eingeladen, ersterer das Inkasso von Ansprüchen und Forderungen gegenüber der Ultra Sonic Gruppe gegen eine Gebühr und eine Erfolgsprämie zu übertragen. Im genannten Schreiben wird auch auf Äusserungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufischt FINMA und der Liquidatoren gegenüber der GPW Inkasso bzw. dem Geschäftsführer Dieter Morscheck Bezug genommen. In den letzten Wochen wurden die Liquidatoren vermehrt mit Anfragen zum genannten Schreiben der GPW Inkasso konfrontiert, weshalb im Sinne der Gläubigergleichbehandlung folgende Klarstellung und Mitteilung an sämtliche Gläubiger erfolgt:

Die Liquidatoren haben festgestellt, dass die gesicherten Vermögenswerte nicht ausreichen, um alle bekannten und bisher angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, weshalb bei der FINMA ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Gesellschaften der Ultra Sonic Gruppe gestellt wurde.

Die FINMA ist in allgemeiner Hinsicht aus rechtstaatlichen Gründen grundsätzlich verpflichtet, vor einem Entscheid über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den  betroffenen Gesellschaften bzw. den Verantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit sich die Verantwortlichen im Ausland befinden,  müssen bestimmte Regeln über die internationale Zustellung von behördlichen Schreiben eingehalten werden. Üblicherweise nehmen diese Zustellungen mehrere Monate in Anspruch. Die FINMA hat diese Zustellungen eingeleitet und wartet seither auf die Rückmeldung der deutschen Behörden, dass diese Zustellungen vorgenommen wurden. Bis die Zustellung erfolgt ist, kann nicht über den Insolvenzeröffnungsantrag entschieden werden und können in den laufenden Liquidationsverfahren einstweilen keine weiteren Schritte unternommen werden. Da eine Insolvenz nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen aktuell insbesondere auch keine Zahlungen an Gläubiger erfolgen. Sobald die FINMA über die Eröffnung (oder Nichteröffnung) des beantragten Insolvenzverfahrens entschieden hat, erfolgt das nächste Gläubigerzirkular über das weitere Vorgehen.

Herr Morscheck von der GPW Inkasso vertritt nachweislich mehrere Gläubiger und wandte sich telefonisch an die Liquidatoren und teilte diesen mit, er könne die von den Liquidatoren beantragte Insolvenz abwenden und hätte dies schon in anderen schweizerischen Verfahren erfolgreich getan. Wie genau dies gelungen ist und welche konkreten Massnahmen hierzu im Fall der Ultra Sonic Gruppe vorgeschlagen werden, konnten die Liquidatoren bis heute von Herrn Morscheck nicht in Erfahrung bringen. Eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme wurde bei der GPW Inkasso durch die Liquidatoren angefordert und ist ausstehend.

Herr Morscheck erhielt im Rahmen des Gesprächs mit den Liquidatoren die identischen Informationen wie alle anderen Gläubiger, die sich per E-Mail oder telefonisch bei den Liquidatoren nach dem Verfahrensstand erkundigen. Weder die Liquidatoren noch die FINMA haben mit der GPW Inkasso Abmachungen getroffen oder Kundendaten bekanntgegeben. Die Liquidatoren wissen nicht mit letzter Sicherheit, woher die GPW Inkasso die Kundenanschriften erhalten hat.

Die Liquidatoren dürfen im Zusammenhang mit den Liquidationsverfahren der Ultra Sonic Gruppe keine Rechtsberatung erbringen, weshalb vorliegend zum Schreiben der GPW Inkasso nicht Stellung genommen wird und insbes. auch keine Würdigung des darin enthaltenen Angebots an die Adressaten erfolgt. Jeder Anleger muss selber entscheiden, ob er einen Dritten mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragten möchte. Bei Fragen oder Unklarheiten sollten betroffene Gläubiger fachkundigen Rat einholen.

Zürich, den 10. April 2017

Gemäss einem Bericht des ZDF im Magazin «ZDF Zoom» vom 5. April 2017 sollen die im Focus der von uns im Auftrag der FINMA durchgeführten regulatorischen Untersuchung stehenden Herren Oberle, Herr Hollenbach und weitere Akteure mittlerweile Tatverdächtige in einem Strafverfahren wegen Betrugs, etc. in Deutschland und gar in Untersuchungshaft genommen worden sein – vgl. (https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-in-den-faengen-der-abzocker-100.html) – Angaben selbstverständlich ohne Gewähr. Für die Inhalte und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen ist der Anbieter der verlinkten Webseite verantwortlich. Die auf dieser Webseite veröffentlichten Inhalte, Werke und bereitgestellten Informationen unterliegen dem deutschen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht. Jede Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Einspeicherung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.

Zürich, den 13. Juni 2016

Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2015 wurde ein Gläubigerzirkular in Aussicht gestellt. Die hierfür erwarteten, von Dritten zu liefernden Informationen liegen uns jedoch (noch) nicht vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von USH präsentieren sich im Übrigen zur Zeit praktisch unverändert. Wir gehen davon aus, dass allenfalls Ende Juli ein Update erfolgen kann und ein Gläubigerzirkular an die bekannten Gläubiger versandt und zumindest teilweise auch auf dieser Internetseite veröffentlicht wird. Sofern sich Gläubiger nicht sicher sind, ob sie bei den Liquidatoren als Gläubiger registriert sind, besteht aktuell noch kein Handlungsbedarf. Sobald das nächste Gläubigerzirkular auf dieser Internetseite veröffentlicht worden ist, können Sie sich erforderlichenfalls nachträglich registrieren. Einzelheiten hierzu folgen im Gläubigerzirkular. Bis zur Veröffentlichung des Gläubigerzirkular werden keine telefonischen Anfragen beantwortet. Bitte melden Sie sich per E-Mail: liquidator@ush-liquidation.ch.

Zürich, den 1. Dezember 2015

Das Schweizerische Bundesgericht hat mit Urteil vom 2. Oktober 2015 letztinstanzlich das von den Organen der USH-Gruppe angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014 vollumfänglich bestätigt. Damit ist die Liquidationsverfügung der Eidg. Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA vom 24. August 2012 rechtskräftig geworden. Die aufgrund des laufenden Verfahrens bisher weitegehend nur auf Erhalt der sichergestellten Vermögenswerte beschränkten Liquidatoren werden ab sofort die Liquidation der USH-Gruppe vorantreiben. Detaillierte Informationen zum weiteren Verfahren folgen in Kürze.

Zürich, den 23. Januar 2015

Mit Urteil vom 24. September 2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Ultra Sonic Gesellschaften sowie weiteren nahestehenden Gesellschaften abgewiesen (vgl. Mitteilung vom
1. November 2014). Infolge Einlegung eines Rechtsmittels ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftigt geworden, weshalb die Liquidatoren die jeweiligen Liquidationsverfahren nach wie vor nicht vorantreiben dürfen. Sobald das Bundesgericht sein Urteil gefällt hat, erfolgt eine neue Mitteilung auf dieser Internetseite.

Zürich, den 1. November 2014

Die von den Ultra Sonic Gesellschaften und weiteren nahestehenden Gesellschaften gegen die von der Eidg. FINMA über sie eröffneten Konkurs- bzw. Liquidationsverfahren eingereichten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. September 2014 abgewiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Über den weiteren diesbezüglichen Verfahrensverlauf werden die Konkursliquidatoren bzw. Liquidatoren auf dieser Website laufend orientieren.

Zürich, den 30. November 2012 – Verlängerung der Frist für Forderungsanmeldungen bis 31.12.2012

Angesichts der Tatsache, dass die Verfügung der Eidg. FINMA vom 24. August 2012 (vgl. Mitteilung vom 11. September 2012) in Bezug auf die Ultra Sonic Gruppe noch nicht rechtskräftig ist (die ehemalige Geschäftsführung der Ultra Sonic Gruppe hat ein Rechtsmittel eingelegt), wird die Frist für Forderungsanmeldungen vorerst bis zum 31.12.2012 verlängert. Bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens werden die Liquidatoren keine Liquidationshandlungen vornehmen, sondern die vorhandenen Vermögenswerte lediglich sichern. Es wird schliesslich daran erinnert, dass das unterzeichnete Forderungsanmeldungsformular (inkl. Beilagen) auch eingescannt per Mail an die Liquidatoren verschickt werden kann. Bei elektronischem Versand erübrigt sich eine separate Zustellung per Briefpost.


Zürich, den 9. Oktober 2012 - Verlängerung der Anmeldefrist bis zum 30. November 2012

Die Liquidatoren der USH-Gruppe (ohne Asset Treuhand AG) haben die Anmeldefrist für Forderungen von Anlegern bzw. Gläubigern bis zum 30. November 2012 verlängert. Ein diesbezügliches Gläubigerzirkular folgt in Kürze.

 

   

 

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